In einem aktuellen Entscheid beschäftigt sich das Bundesgericht mit der steuerlichen Qualifikation des Erlöses aus dem Verkauf einer Minderheitsbeteiligung an einer Gesellschaft mit Schürfrechten in Guinea-Bissau durch einen Steuerpflichtigen, der mit einem 100%-Pensum eine unselbständige Erwerbstätigkeit verfolgte.
Das Bundesgericht qualifizierte den Erlös als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht als steuerfreier privater Kapitalgewinn.
Mit folgender Begründung:
- Der Verkauf der Gesellschaft sei letztendlich das Ziel der langjährigen, planmässig und systematisch vorangetriebenen Aktivitäten des Steuerpflichtigen gewesen (keine sich zufällig präsentierende Gelegenheit).
- Der Steuerpflichtige sei für wichtige Etappen des Minenprojekts persönlich verantwortlich und habe aktiv für den Verkauf geworben sowie einen massgeblichen Anteil seiner Zeit in die Realisierung des Projekts gesteckt.
- Weiter sei der Steuerpflichtige mit der Veräusserung der Aktien unternehmerische Risiken eingegangen. Er habe nämlich ca. USD 1.33 Mio. in das Projekt investiert und Aktionärsdarlehen gewährt.
- Weiter sei der Steuerpflichtige im Vorfeld des Verkaufs nicht nur in führender Weise in die Entwicklung des Projekts involviert gewesen sei, sondern habe dieses systematisch und planmässig vorangetrieben habe. Er habe in finanzieller Hinsicht wie ein Unternehmer agiert und war bereit, finanzielle Risiken zu tragen, die von einem Aktionär, der lediglich sein Privatvermögen strategisch anlegt, nicht eingegangen worden wären.
- Die Frage, ob eine Fremdfinanzierung der Beteiligung vorliege, konnte offen bleiben. Das finanzielle Engagement sei auch bei Annahme einer Eigenfinanzierung sehr weitreichend und mit geradezu existentiellen Risiken verbunden gewesen sei.
Fazit des Gerichts:
Der Steuerpflichtige ist aufgrund des Umfangs seines Engagements und seiner direkten Involvierung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es liege ein punktueller nebenberuflichen Beteiligungshandel vor.
Der Entscheid geht weit –– nicht wenige Unternehmerinnen und Unternehmer investieren grosse Summen in ihre Gesellschaften, mit dem Ziel, diese später zu verkaufen.
Sind solche Aktivitäten nun alle als selbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren?
Was meint ihr?
Das Urteil findet man übrigens hier.