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Auch schon über die Schaffung von Partizipationskapital nachgedacht?

Ivana Vukotic
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Ivana Vukotic
17.6.2024

Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft setzt sich aus dem Aktienkapital und dem allfälligen Partizipationskapital zusammen. Das Partizipationskapital nimmt in der Praxis zwar eine marginale Stellung ein. Hinter dem Partizipationskapital steht jedoch ein wertvolles Instrument der Unternehmensfinanzierung.

Warum Partizipationsscheine attraktiv sind

1. Kapitalaufnahme ohne Stimmrechtsverwässerung

Partizipationsscheine, oft auch als „stimmrechtslose Aktien“ bekannt, gewähren dem Inhaber zwar die gleichen Vermögensrechte wie dem Aktionär, verschaffen ihm aber kein Stimmrecht in der Gesellschaft. Sie ermöglichen somit Unternehmen, Eigenkapital aufzunehmen, ohne die Stimmrechte der bestehenden Aktionäre zu verwässern. Besonders Start-ups werden in ihrer Wachstumsphase regelmässig daran interesseiert sein, neue Investoren zu gewinnen, ohne gleichzeitig die Kontrolle über das Unternehmen zu verlieren. Auf der anderen Seite können institutionelle Investoren und private Anleger mittels Partizipationsscheinen vom wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens profitieren, ohne aktiv in die Unternehmenspolitik eingreifen zu müssen.

2. Schicksalsgemeinschaft

Die Rechte der Partizipanten dürfen durch Statutenrevisionen nur verschlechtert werden, wenn auch die Rechte der gleichgestellten Aktionäre in gleichem Umfang betroffen sind. Dies schützt Partizipanten vor einseitigen Entscheidungen der stimmberechtigten Aktionäre.

3. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme

Partizipationsscheine eignen sich auch hervorragend für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Sie bieten eine Möglichkeit, Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen, ohne ihnen Stimmrechte zu gewähren. Dies kann die Motivation und Bindung der Mitarbeiter erhöhen, was wiederum positiv auf die Unternehmensperformance wirkt. Denkbar wäre, dass ein Unternehmen Partizipationsscheine an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vergibt, die seit mindestens einem Jahr im Unternehmen sind und bestimmte Leistungsziele erreicht haben.

4. Restrukturierungen

Nicht zuletzt kann das Partizipationskapital auch in Restrukturierungsphasen genutzt werden, um finanzielle Stabilität zu schaffen, ohne das Stimmrecht neu zu verteilen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Partizipationskapital kann in jeder der drei Arten der Kapitalerhöhung (ordentliche, bedingte, Kapitalband) geschaffen werden und unterliegt bestimmten gesetzlichen Beschränkungen. Dabei darf das Partizipationskapital das Doppelte des Aktienkapitals nicht überschreiten. Bei börsenkotierten Unternehmen darf das Partizipationskapital sogar bis zum Zehnfachen des Aktienkapitals betragen. Weil neues Kapital geschaffen wird, muss das Partizipationskapital zwingend in den Statuten aufgenommen werden. Bis es dazu kommt, müssen die folgenden Schritte – vergleichbar mit einer ordentlichen Kapitalerhöhung des Aktienkapitals – eingehalten werden:

  1. Finanzierung: Zukünftige Partizipanten finden (Investoren, Familienangehörige, Mitarbeiter etc.).
  2. Beschlussfassung GV: An einer GV müssen die Aktionäre die Schaffung des neuen Partizipationskapitals schaffen, mithin den Gesamtbetrag, den Nennwert und die Stückelung festlegen. Dieser Beschluss wird öffentlich beurkundet.
  3. Beschlussfassung VR: Die Verwaltungsräte halten eine Sitzung ab und stellen fest, dass die gesetzlichen Vorgaben für Erhöhung des Kapitals mittels Partizipationskapital eingehalten worden sind. Danach beschliesst der Verwaltungsrat die Statutenänderung, indem diese mit einem neuen Artikel zum Partizipationskapital ergänzt werden. Auch dieser Beschluss wird öffentlich beurkundet.
  4. Statutenanpassung: Die Statuten werden hinsichtlich des Partizipationskapitals ergänzt und beglaubigt.
  5. Zeichnung: Partizipanten zeichnen die Partizipationsscheine und leisten ihre Einlage
  6. Kapitalerhöhungsbericht: Der Verwaltungsrat legt im Kapitalerhöhungsbericht Rechenschaft über die korrekte Durchführung des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Generalversammlung ab.
  7. Lex-Friedrich-Erklärung: Der Verwaltungsrat bestätigt mit Unterzeichnung der Lex-Friedrich-Erklärung (auch Lex-Koller-Erklärung genannt) dass die Gesellschaft nicht gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) verstösst und/oder keine Bewilligung im Sinne des BewG benötigt.
  8. Anmeldung im Handelsregister: Damit das Partizipationskapital gültig erschaffen werden kann, werden die in Ziffern 1 bis 7 erklärten Schritte beim Handelsregisteramt am Sitz der Gesellschaft angemeldet. Dafür unterzeichnet der Verwaltungsrat die Handelsregisteranmeldung und legt die erforderlichen Belege bei.

Fazit

Es lohnt sich durchaus, die Schaffung von Partizipationskapital für die eigene Gesellschaft in Betracht zu ziehen. Schliesslich kann die richtige Ausgestaltung und strategische Nutzung dieser Kapitalform ebenfalls für den langfristigen Erfolg eines Unternehmens entscheidend sein. In der Praxis der Schweizer Aktiengesellschaften bleiben Partizipationsscheine daher ein unverzichtbares Instrument der Unternehmensfinanzierung.

Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft setzt sich aus dem Aktienkapital und dem allfälligen Partizipationskapital zusammen. Das Partizipationskapital nimmt in der Praxis zwar eine marginale Stellung ein. Hinter dem Partizipationskapital steht jedoch ein wertvolles Instrument der Unternehmensfinanzierung.