Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer Kapitalerhöhung ist es bekanntlich zulässig, die auszugebenden Namenaktien nur teilweise zu liberieren. Eigentümer solcher teilliberierten Namenaktien sind sich jedoch selten über die Konsequenzen einer Teilliberierung bewusst. Der vorliegende Beitrag soll hier Abhilfe schaffen und die rechtlichen Folgen einer Teilliberierung aufzeigen.
Ausgabe von teilliberierten Namenaktien
Bei Gründung einer Aktiengesellschaft oder anlässlich einer Kapitalerhöhung verpflichtet sich der Zeichner u.a. bedingungslos, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten. Von den versprochenen Einlagen müssen mindestens 20 Prozent des Aktiennennwerts bzw. insgesamt Einlagen von minimal CHF 50'000.00 geleistet werden.
Eine Teilliberierung ist damit bei der Gründung, aber auch bei einer Kapitalerhöhung zulässig. Eigentümer von teilliberierten Namenaktien haben dabei aber einiges zu beachten.
Nachträgliche Leistung der Einlagen kann jederzeit gefordert werden
Nach Ausgabe der teilliberierten Namenaktien hat der Verwaltungsrat das jederzeitige Recht, die nachträgliche Leistung der Einlage zu fordern. Der Aktionär hat somit jederzeit damit zu rechnen, dass er die Einlagen nachträglich vollständig zu leisten hat.
Kommt ein Eigentümer von teilliberierten Namenaktien dieser Aufforderung des Verwaltungsrats nicht nach, ist er zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (Art. 681 Abs. 1 OR). Weiter ist der Verwaltungsrat befugt, den säumigen Aktionär seiner Aktionärsrechte und der geleisteten Teilzahlung verlustig zu erklären (sog. Kaduzierung) sowie an Stelle der ausgefallenen Namenaktien neue Namenaktien auszugeben (Art. 681 Abs. 2 OR).
Verpasst es der Aktionär seiner Nachliberierungspflicht nachzukommen, verliert er im schlimmsten Fall seine Aktionärsstellung.
Nachliberierungspflicht im Konkurs
Fällt eine Aktiengesellschaft mit teilliberierten Aktien in Konkurs, bleibt die Pflicht des Aktionärs zur nachträglichen Leistung der Einlage bestehen. Mit dem Konkurs geht die Kompetenz zur nachträglichen Einforderung von Einlagen auf die Konkursverwaltung über und die Konkursmasse kann an Stelle des Verwaltungsrats von den Aktionären die nachträgliche Leistung von Einlagen verlangen.
Nicht selten sehen wir Fälle, in denen Gründer das Aktienkapital ihrer Gesellschaft nur teilweise liberieren und sodann im Konkursfall die Einlagen noch vollständig leisten müssen. Insbesondere in solchen Konstellationen zeigen sich die Nachteile von teilliberierten Namenaktien.
Veräusserung von teilliberierten Namenaktien
Veräussert ein Aktionär seine teilliberierten Namenaktien und wird der Erwerber sodann ins Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen, wird letzterer mit Eintragung im Aktienbuch zur Einzahlung des Restbetrags verpflichtet und der Veräusserer wird grundsätzlich von seiner Haftung entlassen (Art. 687 Abs. 3 OR).
Dieser Übergang der Pflicht zur nachträglichen Leistung von Einlagen gilt aber bei Personen, welche die teilliberierten Aktien ursprünglich gezeichnet haben, nur bedingt. Gerät eine Gesellschaft innert zwei Jahren seit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Konkurs und werden die Aktien des Rechtsnachfolgers infolge Nichtleistung der Einlage verlustig erklärt, haftet der Zeichner nach Veräusserung der Aktien für die Einzahlung der vollen Einlage.
Aus all diesen Gründen und dem latenten Zahlungsrisiko, welches insbesondere im Konkursfall schmerzt, raten wir von einer Teilliberierung in den allermeisten Fällen ab.