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Rechtliche Aspekte in der Testphase von Prototypen: Ein Praxisleitfaden

Anina Groh
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Anina Groh
13.2.2024

Prototypen prägen die Innovationslandschaft, insbesondere in der Maschinen- und Softwareindustrie. Der Dialog mit Geschäftspartnern, wie potenziellen Kunden oder Entwicklungspartnern, ist ein kritischer Moment, in dem die Sicherung der Unterneh-mensrechte Priorität haben muss.

Ausgangslage

Ist ein Unternehmen dabei, einen Prototypen zu entwickeln, sei es in Zusammenarbeit oder speziell für einen Geschäftspartner, oder wurden bereits innovative Produkte kon-zipiert, die nun im praktischen Einsatz getestet werden sollen, stehen rechtliche Überle-gungen an erster Stelle. Dieser Artikel beleuchtet die Testphase von Prototypen.

Mit der Fertigstellung eines Prototypen rückt die Testphase in den Fokus. Sind diese Tests unternehmensintern (d.h. durchgeführt von Mitarbeitenden), gestaltet sich die Lage rechtlich unkompliziert. Die Herausforderung beginnt, wenn externe Partner ins Spiel kommen – insbesondere, wenn es um potenzielle Kunden geht. Hier sind rechtli-che Feinheiten zu beachten.

Rechtliche Schlüsselaspekte

Neuheit bewahren bei Patenten und Designs: Patente und Designs werden nur registriert, wenn sie «neu» sind. Eine Offenlegung ohne Geheimhaltungsvereinbarung gegenüber externen Partnern kann bereits neuheitsschädigend sein. Darum müssen Patente und Designs vor der Testphase angemeldet werden oder es müssen klare Ge-heimhaltungsvereinbarungen mit dem externen Partner abgeschlossen werden.

Leistungspflichten klar definieren: Im Zentrum der Zusammenarbeit mit externen Testpartnern steht die präzise Definition der gegenseitigen Leistungspflichten. Wie soll der Prototyp geprüft werden? Welche spezifischen Eigenschaften stehen auf dem Prüf-stand? In welchem Umfeld finden die Tests statt? Die Antworten auf diese Fragen soll-ten schriftlich fixiert werden. Ist das Testing kostenpflichtig, müssen auch die Zah-lungsmodalitäten klar vereinbart sein.

Haftung bei Testfehlschlägen: Was passiert, wenn während der Tests ein Schaden entsteht? Die Klärung der Haftungsfrage ist entscheidend, um zu bestimmen, wer für Schäden am Prototypen oder bei dem testenden Unternehmen aufkommt. Gerade bei Ersttests ist dieser Aspekt besonders zu gewichten.

Umgang mit den Testergebnissen: Eine klare Vereinbarung darüber, wem die Test-ergebnisse (resp. in der Regel die Urheberrechte an deren Dokumentation) gehören und wie diese genutzt werden dürfen, ist unerlässlich. In der Regel ist auch eine ver-trauliche Behandlung der Ergebnisse über einen bestimmten Zeitraum ratsam.

Rechte an Verbesserungen und Ideen: Obwohl der Eigentümer der Immaterialgüter-rechte am Prototypen in der Regel vor Testbeginn geklärt ist, können während der Tests innovative Verbesserungsideen entstehen. Hier muss geregelt werden, wem diese neuen Ideen rechtlich zustehen. Als Prototypeninhaber sollte darauf geachtet werden, dass alle Verbesserungen im Eigentum des Prototypeninhabers stehen.

Notwendigkeit eines Vertrages für die Testphase: Je nach Testumfang und insbe-sondere bei grösseren finanziellen Konsequenzen ist ein Vertrag zur Absicherung und Klarheit empfehlenswert. Besteht das Risiko oder die Chance der Entstehung neuer Immaterialgüterrechte während der Tests, wird ein Vertrag essentiell, um als Eigentü-mer des Prototypen nicht in der Nutzung von Verbesserungen eingeschränkt zu wer-den. Soll der Prototyp erst nach der Testphase als Patent oder Design angemeldet wer-den, ist eine Geheimhaltungsvereinbarung dringend zu empfehlen.

Prototypen prägen die Innovationslandschaft, insbesondere in der Maschinen- und Softwareindustrie. Der Dialog mit Geschäftspartnern, wie potenziellen Kunden oder Entwicklungspartnern, ist ein kritischer Moment, in dem die Sicherung der Unterneh-mensrechte Priorität haben muss.