Grundprinzipien: Was ist der Unterschied?
Mitarbeiteraktien
Mitarbeiteraktien sind Aktien, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erworben werden. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältniskausal für den Erwerb dieser Aktien ist – die Mitarbeitenden erhalten sie also als Teil ihrer Vergütung oder als Bonus. Dies kann zum Beispiel im Rahmen von sogenannten Employee Stock Option Plans (ESOPs) erfolgen, die viele Unternehmen nutzen, um ihre Angestellten am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Aussteuerlicher Sicht sind diese Aktien problematisch, da ihre Gewinne in der Regel als Einkommen betrachtet werden und entsprechend einkommenssteuerpflichtig sind. Dies kann für Mitarbeitende zu einer erheblichen Steuerlast führen, insbesondere wenn der Wert der Aktien im Laufe der Zeit stark steigt.
Gründeraktien
Gründeraktien hingegen werden in der Regel zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung oder kurz danach erworben. Diese Aktien werden steuerlich als neutral betrachtet, solange sie nicht nachträglich als Mitarbeiteraktien umklassifiziert werden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Mitarbeiteraktienbesteht darin, dass Gewinne aus Gründeraktien unter bestimmten Bedingungensteuerfrei bleiben können, was für die Gründer eines Unternehmens ein erheblicher finanzieller Vorteil sein kann. Wichtig ist dabei, dass die Qualifikation als Gründeraktie an die Aktie selbst gebunden ist, nicht an die Person. Das bedeutet, dass eine Person sowohl Gründeraktien als auch Mitarbeiteraktienhalten kann – je nachdem, wann und unter welchen Umständen sie diese erworben hat.
Bedeutung des Erwerbszeitpunkts: Timing ist alles
Ein entscheidender Faktor für die steuerliche Behandlung von Aktien ist der Zeitpunkt ihres Erwerbs. Aktien, die direkt bei der Gründung eines Unternehmens erworben werden, behalten ihre Qualifikation als Gründeraktien und damit auch ihre steuerlichen Vorteile. Besonders wichtig wird dies bei sogenannten "Dynamic Equity Splits", bei denen die Gründungsanteile innerhalb des Gründerteams im Laufe der Zeit neu verteilt werden. Solche Regelungen müssen jedoch sorgfältig strukturiert und bestenfalls bereits im Vorfeld mit den Steuerbehörden abgestimmt werden, um eine nachträgliche Umklassifizierung der Aktien zu vermeiden.
Spezialfall: Was gilt bei Late-Co-Foundern?
Besonders knifflig wird es bei Teammitgliedern, die erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Unternehmen stossen, den sogenannten Late-Co-Foundern. In der Regel erwerben diese Personen Mitarbeiteraktien, da sie nicht von Anfang an Teil des Gründerteams waren. Eine Ausnahme kann jedoch dann vorliegen, wenn die Gründung und die spätere Beteiligung der Person von Anfang an gemeinsam geplant und verabredet wurden. In solchen Fällen können die Aktien auch für Late-Co-Founder als Gründeraktien qualifizieren – vorausgesetzt, diese Absprachen sind gut dokumentiert und idealerweise vorab mit den Steuerbehördenabgestimmt. Ohne eine solche schriftliche Vereinbarung besteht die Gefahr, dass die Aktien nachträglich als Mitarbeiteraktien eingestuft werden, was erhebliche steuerliche Konsequenzen zur Folge hätte.
Fazit: Frühzeitige Planung ist der Schlüssel
Die Unterscheidung zwischen Gründer- und Mitarbeiteraktien mag auf den ersten Blick wie ein juristisches Detail erscheinen, sie hat jedoch in der Praxis erhebliche finanzielle und steuerliche Auswirkungen. Gründer sollten sich bereits in der frühen Phase der Unternehmensgründung Gedankendarüber machen, wie sie die Struktur und Verteilung der Aktien gestalten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Auch spätere Veränderungen im Gründerteam oder die Aufnahme von neuen Teammitgliedern müssen sorgfältig geplant und dokumentiert werden, damit es nicht zu einer ungewollten Umklassifizierung von Aktien kommt.
Gerade bei Late-Co-Foundern ist eine gründliche und vorausschauende Planung unerlässlich, um steuerliche Risiken zu minimieren. Es lohnt sich daher, frühzeitig Experten zurate zu ziehen und die notwendigen Absprachen mit den Steuerbehörden zu treffen, um von den steuerlichen Vorteilender Gründeraktien voll profitieren zu können.