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Erneut ein Fall zur Transponierung vor dem Bundesgericht

Alain Friedrich
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Alain Friedrich
27.5.2024

Wenn private Beteiligungen an eine Personal Holding verkauft werden, kann der Verkaufspreis unter dem Titel der Transponierung als steuerbarer Vermögensertrag qualifiziert werden.

So auch wieder in einem Entscheid des Bundesgerichts vom 20. April 2023 (9C_679/2021).

Um was ging es?

Ein Steuerpflichtiger gründete mit Partnern die C. AG im Bereich Anlageberatung. Später verkauften sie ca. 75% der Aktien an die Bank D. Als die Bank D. einige Jahre später plante, die Anteile an der C. AG an Dritte zu verkaufen, wollte der Steuerpflichtige dies durch einen Management-Buy-out (MBO) über seine Holdinggesellschaft, die E. AG, verhindern.

  • Zuerst verkaufte er selbst gehaltene 4.203 Aktien der C. AG an die E. AG, um diese Anteile der eigenen Holdinggesellschaft zur Verfügung zu stellen, damit diese nach dem MBO einen Kredit zurückzahlen konnte.
  • Der Verkauf erfolgte mit der ausdrücklichen Absicht eines baldigen Wiederverkaufs, was sich in der Verbuchung der Aktien als Umlaufvermögen widerspiegelte.
  • Die E. AG hielt die Aktien nur kurz und verkaufte sie zum Einstandspreis weiter.

Obwohl die Übertragung an die eigene Holdinggesellschaft Teil eines mehrstufigen Finanzierungsvorgangs war, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass beim Verkauf ein steuerbarer Vermögensertrag aufgrund einer Vermögensumschichtung (Transponierung) vorlag und kein Platz für einen steuerfreien Kapitalgewinn besteht.

Was war entscheidend?

Zur Erinnerung: Nach Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG wird der Erlös aus der Übertragung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an eine juristischen Person, an welcher der Veräusserer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent beteiligt ist, als Ertrag aus beweglichem Vermögen angesehen, sofern die Gegenleistung die Summe aus Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen übersteigt.

Das Bundesgericht hält nun ausdrücklich fest:

  1. Bei der in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG statuierten Transponierung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ausgeschlossen. Die gesetzliche Normierung hat den Tatbestand der Transponierung "verobjektiviert", sodass subjektive Beweggründe der beteiligten Personen unerheblich sind.
  2. Sind die Voraussetzungen der Transponierung erfüllt, ist ein steuerbarer Vermögensertrag anzunehmen, unabhängig vom eigentlichen Zweck der Transaktion. t

Learnings

Dieser Entscheid verdeutlicht, dass – selbst wenn eine Transaktion in verschiedenen Stufen unterteilt ist und wirtschaftlich kein „Verkauf an sich selbst“ angestrebt wird – der Verkauf von Aktien an eine eigene Holdinggesellschaft unter dem Titel der Transponierung kritisch geprüft werden muss.

Der jüngste Entscheid des Bundesgerichts vom 20. April 2023 (9C_679/2021) wirft ein Schlaglicht auf die steuerlichen Konsequenzen von Verkäufen privater Beteiligungen an Personal Holdings. In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die Details des Falls und die entscheidenden Learnings, die daraus gezogen werden können.